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Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen:
Xanie.EU      Kellerfenster-Online
Sonsbecker Str. 40
46509 Xanten

Bestandteil der mit unseren Abnehmern geschlossen Kaufverträge sind unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, auf den nachstehendaufgeführten Inhalt hiermit ausdrücklich verwiesen wird. Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden unserern Kunden mit der Auftragsbestätigung, spätestens mit der Rechnungserteilung übermittelt. Durch widerspruchslose Entgegennahme erklären Sie sich mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingeungen einverstanden. Auch durch blose Entgegennahme unserer Ware, d.h. durch die tatsächliche, wenn auch nicht endgültige Inbesitznahme, erklären Sie Ihr Einverständnis mit unseren Bedingungen. Stillschweigen unsererseits gegenüber Ihnen früherer oder späterer mitgeteilten Bedingungen gilt nicht als deren Anerkennung oder Zustimmung. Durch die widerspruchslose Entgegennahme unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden vielmehr Ihre Bedingungen uns gegenüber gegenstandslos.

Ausschluss des Widerrufs bei Spezialanfertigung - Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Bei der Bestellung von Ware nach Kundenspezifikation wie Sondermaße, individuellen Farben, etc., wird auf unserer Webseite gesondert darauf hingewiesen, dass ein Umtausch ausgeschlossen ist. Insoweit kommt ein Werklieferungsvertrag zustande. Aufgrund der individuellen Auftragsanfertigung ist ein Widerrufsrecht nach Ziffer 4.1 ausgeschlossen (§ 312d Abs. 4 BGB). Ein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht ist aufgrund der individuellen Auftragsanfertigung nicht möglich, ausgenommen hiervon sind solche Waren, die bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweisen

Unsere Produkte sind ausnahmslos auf Kundenmaß gefertigt und somit Sonderanfertigungen. Eine Rücknahme der Produkte ist somit nicht möglich.

I. UMFANG DER LEISTUNG

1. Der Umfang der Leistung ist in dem vorliegenden Auftrag angegeben. Anstelle einer schriftlichen Auftragsbestätigung kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten. Persönliche telefonische oder durch Vertreter abdegeben Erklärungen jeglicher Art sowie Nebenabreden dedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die dem Lieferer von seinem Unterlieferanten gemachten Vorbehalte hinsichtlich Lieferung von Rohstoffen und Fabrikation gelten auch dem Besteller gegenüber.

II. PREISE

1. Alle Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung. Bei Lieferungen werden Transportkosten berechnet.Ab Warenwert netto 1500.00 Euro frachtfrei sofern keine anderen Reglungen vereinbart sind.
Die im Zeitpunkt von Angebot und Auftragsbestätigung bestehende Kostenlage ist Grundlage für die von uns genannten Preise. Falls nach Auftragserteilung Preis- und Lohnerhöhungen und sonstige verteuernde Umstände eintreten, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu korrigieren.

2. Ferner sind in den von uns zugrunde gelegten Preisen Keine Fracht, Zoll, Anfuhr zum Ausstellungsplatz, Abladung und Aufstellung enthalten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes zwischen den Kontrahenten vereinbart.

3. Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, so ist der Lieferer berechtigt, von Mehrbelieferungen abzusehen, oder diese zum Tagespreis am Liefertag zu berechnen.

4. Teillieferungen gelten als getrennte Geschäftsfälle und können, unter Berücksichtigung des Rabattes der Gesamtmenge, einzeln berechnet werden.

III.GEFAHRENüBERGANG

1. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für Beschädigung und Verluste, die die Waren auf dem Transport erleigen, wird seitens des Lieferers jede Haftung abgelehnt.

2. Nimmt der Lieferer von ihm gelieferte Ware vom Besteller zurück, ohne daß der Rücknahme eine Mängelrüge des Bestellers zugrunde liegt, so trägt der Besteller die Gefahr für die Ware bis zu deren Entgegennahme durch den Lieferer in seinem Lager.

IV.ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: 8 Tage abzüglich 2% Skonto ab Rechnungsdatum, wenn nicht andere Zahlungsbedingungen mit dem Lieferer schriftlich vereinbahrt worden sind. Der Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn am Tage der Zahlung ein fälliger Saldo vorhanden ist. Zahlungen werden auf die älteste Schuld abgerechnet.

2. Zahlungsziele verfallen beim Verzug des Bestellers mit anderen Verpflichtungen oder dem Eintritt von Umständen, die nach Auflassung des Lieferers eine Gefährdung seiner Forderung mit sich bringen.

3. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind als Zinsen der bankübliche Zinssatz zu entrichten.

4. Wenn offene Forderungen mit den Besteller / Lieferer in Mahnstufen vorhanden sind, sind wir berechtigt die Zahlungen von Forderungen mit offenen Forderungen zu verrechnen.

5. Wir behalten uns vor:
Aufträge ab 1000,00 Euro Warenwert werden wie folgt gefordert:
- 1/2 der Summe bei Eingang Bestellung
- 1/2 der Summe zum Zahlungsziel (Skonto, Rabatte usw. sind bei der 2.Zahlung zu berücksichtigen.)
Bei Neukunden Lieferung gegen Vorkasse.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher an dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Forderungen ausdrücklich vor. Der Lieferer ist bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, zum Zweck der Tilgung seiner Forderungen nach billigem Ermessen ihm gehörige Ware zurückzunehmen und diese andersweitig, z.B. durch freihändigen Verkauf, zu verwerten. Wird die mit dem Lieferer gehörige Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden, so wird der Lieferer im Verhältnis zum Wert der von ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Miteigentümer an den vermischten oder verbundenen Gegenständen. Der Besteller tritt weiterhin dem Lieferer schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an diesen Gegenständen oder an dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer. Soweit die dem Lieferer gehörige Ware be- oder verarbeitet wird, erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Auftrage des Lieferers, ohne daß hieraus irgendwelche Verbindlichkeiten entstehen. Die be- oder verarbeitende Ware bleibt somit jeder Stufe der Be- oder Verarbeitung, auch als fertige Ware Eigentum des Lieferers. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Dieser verwahrt vielmehr die dem Lieferer - trotz Verarbeitung oder Umbildung durch den Bestellergehörige Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Wird der dem Lieferer auf Grund des Eigentumsvorbehalt gehörige Gegenstand gleichgültig ob be-(ver)arbeitet oder unbe-(unver)arbeitet - mit einem Grundstück als wesentlicher Bestandteil verbunden, so stehen dem Lieferer die in § 951 BGB näher bezeichneten Rechte unmittelbar zu. Die dem Lieferer gehörige Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung der ihm gegen den Besteller zustehenden Forderungen von diesem ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Eine Weiterveräußerung oder ein Einbau in Ware darf jedoch im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes durch den Besteller die von dem Lieferer gelieferte Ware - gleichgültig in welchem Zustand, ob unbearbeitet, be- oder verarbeitet - so darf diese Veräußerung durch den Besteller nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Schon jetzt tritt der Besteller sämtliche ihm aus der Veräußerung oder einem Einbau der Waren seine Abnehmer oder Auftraggeber zustehenden Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises oder Werklohns mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, auf Verlangen des Lieferers die Abtretung der Forderungen seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendige Auskünfter zu erteilen und etwa erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferer verpflichtet sich seinerseits, die ihm auf Grund der vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Forderungen oder auf ihn übergegangenen Rechte auf Verlangen des Bestellers an diesen insoweit zurückzuübertragen, als der Wert der abgetretenen Forderungen oder Rechte seiner Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt. Erhält der Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von vollständiger Befriedigung des Lieferers Zahlungen oder andersweitige Deckungsmittel von seinem Abnehmern, so gilt die Entgegennahme dieser Zahlung bzw. Zahlungsmittel als für den Lieferer erfolgt. Der Besteller ist insoweit Treuhänder des Lieferers. Werden die dem Lieferer gehörigen Gegenstände und Forderungen gepfändet, oder auf sonstige Weise, z.B. durch Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, durch Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren, beschlagnahmt, so hat der Besteller den Lieferer hiervon unverzüglich durch Einschreiben zu benachrichtigen und ihn bei der Geltendmachung seines Eigentums- oder Gläubigerrechte soweit wie möglich zu unterstützen. Der Besteller haftet für den Schaden der durch Versäumung der Mitteilungspflicht dem Lieferer ensteht. Etwaige Kosten zur Beseitigung der Eingriffe Dritter trägt der Besteller.

VI. LIEFER UND ABNAHMEFRISTEN- RECHT DES LIEFERERS AUF RüCKTRITT

Vereinbarte Lieferfristen gelten nur ungefähr und sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk oder Lager. Bei Verzögerung in der Lieferung ist ein Recht des Bestellers auf Schadenersatz ausgeschlossen. Der Lieferer ist an die angegebenen Lieferfristen nicht gebunden, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt. Unverschuldete und unvorhergesehene oder außergewöhnliche Ereignisse entbinden den Lieferer ganz oder teilweise oder für die Dauer des Hindernisses von der Erfüllung des Vertrages. Als solche Ereignisse gelten vor allem Betriebsstörungen im eigenen oder im Betrieb des Lieferwerkes oder dessen Zulieferers und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstllung bedingen, z.B. Rohmaterial, Betriebsstoff, Strommangel, Transportschwiergigkeiten,Streik, Aussperrung, Aufruhr, Mobilmachung, Krieg oder Besetzung. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, die Waren auch mit Verspätung anzunehmen. Ergeben sich durch solche Ereignisse Lieferverzögerungen von mehr als einem Monat, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.Bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Lieferer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, nach ihrem Ablauf der Lieferungnicht verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen ist in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, daß eine ordnungsgemäße Haftung und Lieferungen innerhalb der Vertragsfrist möglich ist, andernfalls ist der Lieferer Berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Ist eine Frist für die Abnahme nicht bestimmt, so gilt eine Frist von drei Monaten ab Zeitpunkt der Auftragsbestätigung als vereinbart. Wird innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so hat der Lieferer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluß Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredites in sich aus dem Auftrag ergebenen Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung bzw. -übergang usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen, oder vom Vertrage zurückzutreten oder, soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen. Wenn der Lieferer die ihm danach zustehende Rechte ausübt, so haftet er nicht für dadurch eintretende Lieferungsverzögerung. Dem Lieferer stehen unbeschadet seiner Lieferungsbedingungen gegenüber dem Besteller alsdann mindestens die Rechte zu, die dem Gläubiger gegenüber dem im Verzug befindlichen Schuldner zustehen.

VII. HAFTUNG für Mängel

Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vom Lieferer vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet ist Sache des Bestellers: der Lieferer übernimmt für die Eignung keine Haftung. Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl oder der Güte der Waren sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht sofort nach deren Feststellung, spätestens aber vier Tage nach entgegennahme der Sendung, geltend zumachen. Ordungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Preisnachlaß, Umtausch oder Rücknahme der Ware wegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind in jedem Falle ausgeschlossen. Auch im Falle von begründeten Reklamationen ist der Kaufpreis zum vereinbarten Termin zu zahlen, unbeschadet späterer Regelung.

VIII. ERFüLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 46509 Xanten Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist 46509 Xanten. Für vertragliche Beziehungen gilt deutsches Recht.

Xanten, den 01.08.2020

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